Erben, Schenken und Vermögensnachfolge
Oft entspricht die im Gesetz vorgesehene Erbfolge nicht dem Willen der Erblasser und den Besonderheiten der individuellen Familienverhältnisse. Es besteht aber die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.
Gute erbrechtliche Gestaltungen müssen nicht kompliziert sein. Sie brauchen allerdings erfahrene Ansprechpartner, die Sie mit Kompetenz und Empathie beraten und auf Ihre Bedürfnisse eingehen.
Bei allen Fragen zum Vererben, Verschenken und der Nachfolge sind Notare gute und kompetente Ansprechpartner. Vom Testament über den Erbvertrag bis hin zum Erbscheinsantrag oder eine Erbausschlagung – bei all diesen Vorgängen ist der Notar zur Mitwirkung berufen. Er kann beraten und die erforderliche Dokumentation vorbereiten und nach Abstimmung mit Ihnen beurkunden.
Wegen der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten und Langzeitfolgen bedarf es einer klaren Absprache zu den verfolgten Zielen. Aufgrund der vielen Schnittstellen zu anderen Rechtsfragen ist zudem regelmäßig eine Beratung durch kompetente und erfahrene Ansprechpartner erforderlich, die einen entsprechenden Gesamtüberblick haben. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie gern und zeigen Ihnen potenzielle Gestaltungsmöglichkeiten auf, individuell und persönlich.
In diesem Zusammenhang sind neben persönlichen und juristischen Themen, wie etwa dem Pflichtteilsrecht, der testamentarischen Bindung und der Möglichkeiten einer Testamentsvollstreckung, vor allem auch steuerliche Aspekte von wesentlicher Bedeutung. Dazu arbeiten wir gern mit Ihren jeweiligen Beratern zusammen und liefern Anregungen und Input.
Wenn Sie Ihre Nachfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge gestalten wollen, gewährleistet ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag, dass Ihr letzter Wille klar und eindeutig formuliert wird. Dies führt zu Akzeptanz und Rechtssicherheit für alle Beteiligten und hilft, Streitigkeiten unter den Beteiligten zu vermeiden. Zudem kann ein notarielles Testament dazu führen, dass ein Erbschein nicht erforderlich ist, dies spart Zeit und die entsprechenden Kosten.
Die Motive, die zu einer Grundstückszuwendung führen, sind vielfältig. Dies gilt auch für die bestehenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So kann sich der Schenker z.B. das vollständige Nutzungsrecht, inklusive der mit der Immobilie erzielten Mieten, im Wege eines Nießbrauchs vorbehalten. Zudem können beispielsweise Abstandszahlungen, Wohnrechte, Pflegeverpflichtungen oder Vergleichbares vorgesehen werden.
Wir unterstützen Sie im Zusammenhang mit einer geplanten Immobilienschenkung oder sonstigen Übertragungsverträgen, etwa im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge. Es müssen alle Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei bietet sich regelmäßig die Einbeziehung Ihres Steuerberaters an.
Häufig besteht Bedarf, die Übergabe eines eigentümergeführten Unternehmens aktiv zu gestalten, um die optimale Nachfolge sicherzustellen. Hierbei spielen neben persönlichen und rechtlichen auch steuerliche Aspekte eine maßgebliche Rolle. Unabhängig davon, ob die Übergabe des Unternehmens zu Lebzeiten oder erst im Erbfall erfolgen soll.
Wir verfügen über viel Erfahrung mit dieser komplexen Schnittstellenthematik, sowohl aus juristischer Sicht als auch im Hinblick auf die oft nicht weniger komplexen persönlichen Umstände entsprechender Vorgänge. Wir begleiten Sie von der Planung der Unternehmensnachfolge über die Umsetzung bis hin zur Einführung des Nachfolgers in interfamiliären wie anderen Konstellationen, z.B. Veräußerungsszenarien – kompetent, gelassen und nach Ihren ganz eigenen Bedürfnissen.
Zum Nachweis, welche Personen in welchem Verhältnis Erben geworden sind, wird im Rechtsverkehr häufig die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Bestehen internationale Bezüge kann ggf. auch auf das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) zurückgegriffen werden. Der Erbscheinsantrag und der Antrag auf Erteilung des ENZ können auch beim Notar gestellt werden. Der Erbschein selbst wird vom Nachlassgericht erteilt. Ein gesonderter Nachweis über Erbschein oder ENZ ist ggf. dann nicht erforderlich, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat. Wir beraten Sie in diesem Zusammenhang gern zum richtigen Vorgehen und bereiten die entsprechenden Entwürfe vor. Melden Sie sich gern, wenn Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen wollen.
Es gibt Konstellationen, in denen der berufene Erbe eine Erbschaft nicht annehmen sollte oder möchte, etwa wegen Schulden oder anderweitigen Belastungen. In diesem Fall muss er die Erbschaft ausschlagen. Für die Ausschlagung gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen „ab Kenntnis des Erben von Anfall und Berufungsgrund“, d.h. regelmäßig sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers. Ob eine Ausschlagung sinnvoll ist, wie man eine solche formuliert und welche Wirkungen sie hat, erläutern wir Ihnen gern.